Aus der satzungsgemäßen Aufgabe der Genossenschaft ergibt sich insbesondere auch die Verpflichtung, für die langfristige Erhaltung des Wohnungsbestandes durch Instandhaltungsmaßnahmen, aber auch zeitgemäße Anpassung der Ausstattung durch Modernisierungen Sorge zu tragen, um den sich ändernden Bedürfnissen unserer Mitglieder zu folgen.
Die Höhe der Nutzungsgebühr ist durch die satzungsgemäße Aufgabe einer sozial verantwortbaren Wohnraumversorgung für unsere Mitglieder geprägt. Sie basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Kostenmietenprinzip. Dies bedeutet, dass die Nutzungsgebühr gerade die Höhe erreicht, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen gemäß der einschlägigen wohnungswirtschaftlichen Kalkulationen notwendig ist. Sie liegt daher in den meisten Fällen deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete wie sie aus dem örtlichen Mietpreisspiegel ermittelt werden kann.
Das Mitglied ist automatisch auch Miteigentümer der Genossenschaft und erhält eine jährliche Dividende von zur Zeit 4 % auf den Geschäfts- oder Pflichtanteil, die aus den wirtschaftlichen Erträgen der Genossenschaft bestritten wird.
Mit unseren Mitgliedern werden Dauernutzungsverträge abgeschlossen. Hierdurch besteht für die Genossenschaft praktisch keine Kündigungsmöglichkeit des Nutzungsverhältnisses soweit es nicht zu schwerwiegenden Verstößen gegen den Nutzungsvertrag kommt.
Die Vergabe der Wohnungen erfolgt grundsätzlich nach der Dauer der Mitgliedschaft. Es ist daher in jedem Fall sinnvoll, so früh wie möglich Mitglied zu werden, um sich die entsprechenden Anwartschaften zu sichern.
Für den Abschluss eines Nutzungsvertrages ist die Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft zwingende Voraussetzung. Der zu erwerbende Pflichtanteil an der Genossenschaft beträgt 650 € und wird selbstverständlich bei Austritt aus der Genossenschaft unter Beachtung der satzungsgemäßen Kündigungsfristen ausgezahlt. Neben dem Pflichtanteil wird ein Eintrittsgeld in Höhe von 25 € erhoben. Eine Mietkaution fällt im Gegensatz zu den meisten anderen Wohnungsanbietern nicht an.
Das Hauptkriterium bei der Vergabe einer Wohnung ist die Dauer der Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft. Sollten sich ausschließlich Interessenten auf eine Wohnung bewerben, die nicht Mitglied sind, bewerten wir, wie lange die Interessenten bereits bei uns wohnungssuchend sind und wie viele Wohnungen im Vorfeld bereits unsererseits abgesagt werden mussten. Soziale Gründe und die eingereichten Unterlagen zur Vergabe einer Wohnung (siehe Frage Nr. 4) spielen ebenfalls eine Rolle.
Grundsätzlich sollten Sie immer Ihren Personalausweis mitbringen, wenn Sie sich in unserer Geschäftsstelle vorstellen und sich um eine Wohnung bewerben. Von uns erhalten Sie bei konkretem Interesse an einer Wohnung ein Formular (Selbstauskunft), welches Sie uns in allen Teilen ausgefüllt und gegengezeichnet wieder einreichen müssen. Hierzu zählen neben Ihren persönlichen Angaben eine Vorvermieterauskunft und eine Einwilligung zur Einsicht in die Schufa. Darüber hinaus sind von Ihnen die letzten beiden Gehaltsnachweise vorzulegen, damit wir Sie bei der Vergabe einer Wohnung berücksichtigen können. Im Fall, dass Sie im Leistungsbezug stehen, erhalten Sie von uns eine Mietbescheinigung, anhand welcher der Leistungsträger Ihnen die Angemessenheit der Gesamtmiete bestätigt. Sollten wir feststellen, dass Ihr Einkommen im Verhältnis zur Wohnung nicht angemessen ist, der Leistungsträger die Miete nicht vollständig übernimmt, Sie einen negativen Schufa-Eintrag haben oder Sie entsprechend der Vorvermieterauskunft Ihrer Zahlungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind, so verlangen wir als Mietsicherheit einen selbstschuldnerischen Bürgen, der mit Ausnahme der Vorvermietererklärung die o. g. Dokumente ebenfalls einreichen muss.
Der Hauptgrund hierfür besteht darin, dass eine Wohnungsbesichtigung mit drei Parteien regelmäßig schwierig zu koordinieren ist. Zudem werden häufig zwischen dem Vormieter und den Interessenten Besichtigungen außerhalb unserer Geschäftszeiten und insbesondere am Wochenende abgestimmt. Für Fragen, die der Vormieter nicht beantworten kann, stehen wir Ihnen während unserer Sprechzeiten gerne persönlich und während unserer Geschäftszeiten auch telefonisch zur Verfügung. Für den Fall, dass die Wohnung bereits an uns zurückgegeben wurde, händigen wir Ihnen den Schlüssel während unserer Sprechzeiten gegen Vorlage eines Ausweises für eine eigenständige Besichtigung aus. Nach Absprache kann auch eine durch uns begleitete Besichtigung erfolgen.
Nein, die Tatsache, dass Sie im Leistungsbezug stehen, stellt für uns kein grundsätzliches Problem dar. Wenn Sie uns schriftlich nachweisen, dass die Gesamtmiete für die Wohnung (inklusive aller Nebenkosten) durch den Leistungsträger übernommen wird und die übrigen Unterlagen (Selbstauskunft, Vorvermieterbescheinigung und Schufa- Auskunft) ebenfalls durch uns mit einem positiven Ergebnis geprüft worden sind, werden wir Sie bei der Wohnungsvergabe berücksichtigen.
In der Regel können von uns aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Bilder von bewohnten Wohnungen veröffentlicht werden.
Gemäß §573c Abs. 1 BGB ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.