Mit unseren Mitgliedern werden Dauernutzungsverträge abgeschlossen. Hierdurch besteht für die Genossenschaft praktisch keine Kündigungsmöglichkeit des Nutzungsverhältnisses soweit es nicht zu schwerwiegenden Verstößen gegen den Nutzungsvertrag kommt.
Die Kündigung der Mitgliedschaft muss immer separat und in Schriftform (eigenhändig unterschrieben) ausgesprochen werden, da sie losgelöst von einem möglichen Dauernutzungsvertrag für eine Wohnung besteht.
Ein passives Mitglied (Mitgliedschaft ohne Genossenschaftswohnung) kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Das Recht zur Nutzung einer unserer Genossenschaftswohnungen ist an die Mitgliedschaft gebunden. Daher kann im Falle der Kündigung der Mitgliedschaft die Wohnung nicht dauerhaft behalten werden.
Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erfolgen.