Info: Räumpflicht
Schnee- und Eisbeseitigung
Klimawandel hin, Erderwärmung her – ungeachtet des wenig sensiblen Umgangs mit unserer Welt ist doch eines sicher: Auch in diesem Jahr werden wir – gottseidank oder leider, je nach Betrachtungsweise – wieder einen Winter mit mehr oder weniger Schnee bekommen. Grund genug, sich über die „Räumpflichten“ zu informieren.
Die Räum- und Streupflicht ist eine Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Glätte auf Straßen und Wegen, welche verhindern soll, dass Passanten ausrutschen und geschädigt werden. Die Räum- und Streupflicht obliegt dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Straßen dem Träger der Straßenbaulast. Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege wird üblicherweise auf die privaten Anlieger der Straße übertragen. Diese übertragen die Pflicht wiederum häufig auf die Mieter der Grundstücke.
Wird die Räumpflicht schuldhaft nicht beachtet, haftet der Pflichtige unter Umständen für die Folgen von daraus resultierenden Unfällen. Der genaue Umfang von Räum- und Streupflichten ergibt sich aus den Straßengesetzen oder - wenn die Pflichten auf die Anlieger übertragen worden sind - aus der Straßenwinterdienstsatzung der Gemeinde. In der Regel beginnt der Winterdienst werktags um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9 Uhr und endet um 20 Uhr. Streumittel sind gewöhnlich Sand, Granulat oder Streusalz. Streusalz ist umstritten und wurde früher mit der Korrosion von Kraftfahrzeugen in Verbindung gebracht und schadet Tieren. Sind Eis und Schnee abgetaut, müssen Eigentümer das Streugut entfernen, wenn nicht mit Neuschnee zu rechnen ist.